Bundesgerichtshof, Beschluß vom 14.10.2015 (XII ZB 695/14):

Im Verfahren betreffend die Anerkennung ausländischer Entscheidungen in Ehesachen steht der Landesjustizverwaltung keine Befugnis zur Einlegung einer Rechtsbeschwerde zu, und zwar auch dann nicht, wenn das Oberlandesgericht ihren Bescheid aufgehoben und die Sache zur Neubescheidung an die Landesjustizverwaltung zurückverwiesen hat.