Bundesarbeitsgericht, Beschluß vom 9.9.2015 (7 ABR 69/13):
Ein Betriebsrat kann bei einer dem Betriebsratsvorsitzenden im Zusammenhang mit seiner Betriebsratsarbeit erteilten Abmahnung nicht die Feststellung ihrer Unwirksamkeit sowie deren Entfernerung aus der Personalakte verlangen.
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