Oberlandesgericht Brandenburg, Beschluß vom 11.08.2015 (13 UF 102/14):

Pflicht des Gerichts zur Inhalts- und Ausübungskontrolle betreffend ehevertraglich vereinbarten Ausschluss des Versorgungsausgleichs

1. Die in § 8 Abs. 1 VersAusglG angeordnete gerichtliche Kontrolle, ob eine Vereinbarung über
den Versorgungsausgleich eine evident einseitige und unzumutbare Lastenverteilung herbeiführt,
hat der Tatrichter durchzuführen, wenn und soweit das Vorbringen der Beteiligten oder die
Sachverhaltsumstände dazu Veranlassung geben. Eine solche Prüfung ist jedenfalls dann veranlasst,
wenn die Umstände des Sachverhalts (hier: langjährige Betreuung gemeinsamer Kinder
und erhebliche Einkommensunterschiede der Ehegatten) auf eine typische Fallgruppe der Unwirksamkeit hindeuten.

2. Zur Wahrung einer einheitlichen Verbundentscheidung i. S. v. § 142 Abs. 1 S. 1 FamFG kann
es geboten sein, den angefochtenen Beschluss insgesamt, also einschließlich des Ausspruchs der
Ehescheidung aufzuheben, auch wenn die Voraussetzungen für eine Scheidung vorliegen und
mit dem Rechtsmittel ausschließlich eine verfahrensfehlerhafte Nichtbeachtung von
§ 8 Abs. 1 VersAusglG gerügt wird.