Bundesgerichtshof, Beschluß vom 09.09.2015 (XII ZB 211/15):

a) Bei der Teilung von Anrechten in der gesetzlichen Rentenversicherung bleibt der Zugangsfaktor unberücksichtigt.

b) Zur Beschränkung des Versorgungsausgleichs wegen grober Unbilligkeit.

Ob und in welchem Umfang die Durchführung des Versorgungsausgleichs grob unbillig erscheint, unterliegt grundsätzlich der tatrichterlichen Beurteilung. Diese ist im Verfahren der Rechtsbeschwerde nur daraufhin zu überprüfen, ob alle wesentlichen Umstände berücksichtigt wurden und das Ermessen in einer dem Gesetzeszweck entsprechenden Weise ausgeübt worden ist (Senatsbeschluss vom 13. Februar 2013 XII ZB 527/12 FamRZ 2013, 690 Rn. 13 mwN).

Dabei erfordert § 27 VersAusglG für einen Ausschluss oder eine Herabsetzung des Wertausgleichs eine grobe Unbilligkeit, d.h. eine rein schematische Durchführung des Versorgungsausgleichs muss unter den besonderen Gege-benheiten des konkreten Falles dem Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, nämlich eine dauerhaft gleichmäßige Teilhabe beider Ehegatten an den in der Ehezeit erworbenen Versorgungsanrechten zu gewährleisten, in unerträglicher Weise widersprechen. Die grobe Unbilligkeit muss sich wegen des Ausnahmecharakters von § 27 VersAusglG im Einzelfall aus einer Gesamtabwägung der wirtschaftlichen, sozialen und persönlichen Verhältnisse beider Ehegatten ergeben (Senatsbeschluss vom 13. Februar 2013 XII ZB 527/12 FamRZ 2013, 690 Rn. 14 mwN).

bb) Nach diesem Maßstab sind die Erwägungen, mit denen das Oberlandesgericht das Vorliegen eines Härtefalls verneint hat, rechtlich nicht zu beanstanden.

(1) Zwar kann, wie der Senat bereits entschieden hat, der Ausgleich von Versorgungsanrechten, die ein Ehegatte nach der Trennung bis zum Ende der Ehe erworben hat, im Zusammenhang mit einer langen Trennungszeit zu einer groben Unbilligkeit führen, wenn der ausgleichspflichtige Überschuss an Versorgungsanrechten, die dieser Ehegatte erzielt hat, nicht auf seiner höheren wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit während der Ehezeit beruht, sondern auf dem Umstand, dass der andere Ehegatte nach der Trennung aufgrund seines Alters und damit nicht ehebedingt keine Versorgungsanwartschaften mehr erworben hat (Senatsbeschluss vom 13. Februar 2013 XII ZB 527/12 FamRZ 2013, 690 Rn. 16 mwN).

So liegen die Dinge hier jedoch nicht.

Der Ehemann hat Versorgungsanrechte nämlich nur in den ersten beiden Jahren der insgesamt sechs Jahre währenden Trennungszeit erworben. Es ist von Rechts wegen nicht zu beanstanden, dass das Oberlandesgericht die in dieser Zeit erworbenen Anrechte in Relation zu der insgesamt 43 Jahre dauernden Ehezeit als relativ gering und auch deren Ausgleich deshalb als nicht grob unbillig angesehen hat.

(2) Ebenfalls im Ergebnis zutreffend hat das Oberlandesgericht es für nicht maßgeblich erachtet, dass der Ehemann nach seiner Behauptung aus Bürgschaften für Verbindlichkeiten der Ehefrau anlässlich des Konkurses der von ihr betriebenen Boutique in Anspruch genommen wurde. Denn die Verbindlichkeiten waren für das Erwerbsgeschäft der Ehefrau aufgenommen worden, dessen Ertrag im Zweifel nicht ihr allein, sondern der ehelichen Lebensgemeinschaft insgesamt zugutekommen sollte. Unabhängig von der gesondert zu beantwortenden Frage, ob dem Ehemann insoweit Aufwendungsersatzansprüche nach §§ 670, 774 BGB zustehen (vgl. dazu Senatsurteil vom 4. März 2015 XII ZR 61/13 FamRZ 2015, 818 Rn. 20 ff.), entsprach die Bürgschaftsübernahme hier jedenfalls einer gemeinsamen ehelichen Lebensplanung, so dass die spätere Inanspruchnahme durch Gläubiger für sich genommen keinen Umstand darstellt, der die Durchführung des Versorgungsausgleichs als grob unbillig erscheinen ließe.

(3) Schließlich ergeben sich auch aus der Rentenkürzung, die der Ehemann infolge seines durch vorzeitigen Renteneintritt geminderten Zugangsfaktors hinzunehmen hat, keine grob unbilligen Härten. Der Umstand, dass ihm nach durchgeführtem Versorgungsausgleich bezogen auf den Ehezeitanteil weniger verbleibt als der ausgleichsberechtigten Ehefrau, beruht auf seinem Entschluss, bereits im Alter von 62 Jahren vorgezogenes Altersruhegeld in Anspruch zu nehmen und damit in den Genuss eines verlängerten Rentenbezugs zu kommen (Senatsbeschluss vom 7. März 2012 XII ZB 599/10 FamRZ 2012, 851 Rn. 30 mwN).