Sozialgericht Karlsruhe Urteil vom 27.10.2015 (S 4 U 1189/15):

Ist nach dem Verlassen eines Arbeitsplatzes durch einen Versicherten und anschließendem Unfall streitig, ob ein Gang zur Raucherpause oder ein Gang zur Toilette beabsichtigt war, liegt die Feststellungslast für das Vorliegen eines (versicherten) Gangs zur Toilette bei dem Arbeitnehmer. Können Indizien nicht entkräftet werden, dass zunächst eine Raucherpause beabsichtigt war, ist ein Arbeitsunfall nicht nachgewiesen. Insoweit ist es unerheblich für das Ergebnis, wenn der zurückzulegende Weg zur Toilette und Raucherraum identisch ist und es naheliegt, dass nach der Raucherpause noch eine reguläre Pausenzeit verbracht oder eine Toilettenpause eingelegt werden sollt.