Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 24.06.2015 (30 U 155/14):
EineVollstreckungsgegenklage gemäß § 767 ZPO kann auch auf den Wegfall von Nebenkostenvorauszahlungsforderungen durch Eintritt der Abrechnungsreife nach der letzten mündlichen Verhandlung gestützt werden.
Zur Tilgungsreihenfolge gemäß §§ 366 Abs. 2, 367 BGB bei Bestehen mehrerer Vollstreckungstitel.
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