Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluß vom 27.08.2015 (L 5 KA 5076/14 ER-B):

Die Stelle eines angestellten Arztes kann bei Vorliegen von Zugangsbeschränkungen nur mit einem Arzt derselben Arztgruppe i.S.d. Bedarfsplanungsrechts nachbesetzt werden. Fachärzte für Orthopädie und Chirurgie gehören einer anderen Arztgruppe an als Chirurgen.