Oberlandesgericht Hamm, Beschluß vom 07.09.2015 (5 WF 142/15):

Ist im Rahmen einer Familienstreitsache, auf die nach § 113 Abs. 1 FamFG die Kostenvorschriften der §§ 91 ff. ZPO Anwendung finden, streitig, ob die Kosten nach einem sofortigen Anerkenntnis gem. § 93 ZPO dem Antragsteller aufzuerlegen sind, weil der Antragsgegner zur Einleitung des Verfahrens durch sein Verhalten keine Veranlassung gegeben hat, so hat dieser darzulegen und zu beweisen, dass ihm das vorgerichtliche Aufforderungsschreiben des Antragstellers nicht zugegangen ist. Dem Antragsteller obliegt als sekundäre Darlegungslast lediglich, substantiiert darzulegen, dass das Aufforderungsschreiben abgesandt wurde.