Kammergericht Berlin, Beschluß vom 14.09.2015 (3 WF 119/15):
Ein Antragsteller kann dazu verpflichtet sein, die Kosten im Umgangsverfahren allein zu tragen, wenn er seine Mitwirkungspflicht an der Gutachtenerstellung schuldhaft verletzt hat und dadurch das Verfahren erheblich verzögert wird.
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