Kammergericht Berlin, Beschluß vom 14.09.2015 (3 WF 119/15):

Ein Antragsteller kann dazu verpflichtet sein, die Kosten im Umgangsverfahren allein zu tragen, wenn er seine Mitwirkungspflicht an der Gutachtenerstellung schuldhaft verletzt hat und dadurch das Verfahren erheblich verzögert wird.