Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 24.06.2014 (2 U 37/14):

Ist bei einer vertraglichen Verlängerungsklausel unklar, ob sie schon bei Ablauf der Grundmietzeit oder erst bei Ablauf der dem Mieter eingeräumten Option eingreift, so ist sie gemäß § 305c Abs. 2 BGB insgesamt unwirksam.