Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluß vom 13.08.2015 (5 UF 238/13):
Der die Abänderung seiner durch Jugendamtsurkunde titulierten Unterhaltspflicht begehrende Unterhaltsschuldner trägt die Beweislast für die Höhe seines Einkommens auch nach Eintritt der Volljährigkeit des Unterhaltsberechtigten.
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