Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluß vom 13.08.2015 (5 UF 238/13):

Der die Abänderung seiner durch Jugendamtsurkunde titulierten Unterhaltspflicht begehrende Unterhaltsschuldner trägt die Beweislast für die Höhe seines Einkommens auch nach Eintritt der Volljährigkeit des Unterhaltsberechtigten.