Oberlandesgericht Stuttgart, Beschluß vom 23.07.2015 (2 W 21/15):
Die Aufhebung einer Prozesskostenhilfebewilligung nach § 124 Abs. 1 Nr. 5 ZPO setzt kein Verschulden bei der Nichtzahlung der festgesetzten Beträge voraus.
Oberlandesgericht Stuttgart, Beschluß vom 23.07.2015 (2 W 21/15):
Die Aufhebung einer Prozesskostenhilfebewilligung nach § 124 Abs. 1 Nr. 5 ZPO setzt kein Verschulden bei der Nichtzahlung der festgesetzten Beträge voraus.
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