Bundesgerichtshof, Beschluß vom 12.07.2017 (XII ZB 40/17):
GVG § 17 a Abs. 4 und 6; FamFG § 266 Abs. 1 Nr. 3
a) Bei der Prüfung, ob eine sonstige Familiensache im Sinne des § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG vorliegt, ist das Tatbestandsmerkmal „im Zusammenhang mit Trennung oder Scheidung“ weit auszulegen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 5. Dezember 2012 – XII ZB 652/11 – FamRZ 2013, 281).
b) Streitigkeiten aus Mietverträgen über Wohnraum zwischen Schwiegereltern und ihrem Schwiegerkind anlässlich der Trennung ihres Kindes von dem Schwiegerkind können als sonstige Familiensachen im Sinne des § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG zu qualifizieren sein.