Oberlandesgericht München, Urteil vom 16.03.2017 (29 U 3923/16):

Leitsätze:
1. Zur Abrechnung von Abschleppleistungen über Schutzbriefversicherungen, wenn der Versicherungsnehmer auch ADAC-Mitglied ist und sich im Pannenfall an den ADAC gewandt hat.

2. Eine KFZ-Versicherung, die Schutzbriefe auch hinsichtlich notwendiger Abschleppmaßnahmen anbietet, und ein Abschleppunternehmer sind keine Mitbewerber gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG.

3. Wendet sich ein Autofahrer, der Mitglied des ADAC ist, zunächst an diesen und nicht an seine KFZ-Versicherung, die auch Abschleppkosten absichert, kann die Subsidiaritätsklausel im Versicherungsvertrag zu einem Ausschluss der Leistungspflicht der Versicherung führen.

Schlagworte:
Pannenhilfe, Mitbewerber, ADAC, Abrechnung, Abschleppleistung, Schutzbriefversicherung