Landgericht Dessau-Roßlau, Urteil vom 07.12.2016 (5 T 275/16):

Bestehen bei Abschluß eines Mietvertrages erhebliche Ehedifferenzen, begründet alleine dieser Umstand kein rechtsmißbräuchliches Verhalten des Mieters, weil er einen künftigen Eigenbedarf hätte in Erwägung ziehen müssen.