Oberlandesgericht Stuttgart, Beschluß vom 20.01.2017 (17 UF 193/16):
Die Beratungspflicht des Anwaltsmediators erstreckt sich bei gewünschter einvernehmlicher Regelung der Scheidungsfolgen auch auf die Folgesache Versorgungsausgleich. Zur Haftung des Anwaltsmediators neben einem Terminsanwalt, der im Termin den Versorgungsausgleich durch Vereinbarung ausschließt.
Der Senat hat zur Frage der Pflichten und der Haftung des Anwaltsmediators die Revision zugelassen.