Bundesgerichtshof, Beschluß vom 16.11.2016 (XII ZB 328/15):

Pflegeeltern können eine Rückführung des Pflegekindes nach § 1632 Abs. 4 BGB nur dann beanspruchen, wenn zwischen der Herausnahme des Kindes aus ihrem Haushalt und der Einleitung des Verfahrens auf Anordnung des Verbleibs ein  unmittelbarer zeitlicher Zusammenhang besteht.