Bundesgerichtshof, Urteil vom 16.09.2016 (V ZR 29/16):

VVG § 43 Abs. 1
a)
Schließt eine Wohnungseigentümergemeinschaft für das gesamte Gebäude eine Gebäudeversicherung ab, handelt es sich – mit Ausnahme von etwaigem Verbandseigentum um eine Versicherung auf fremde Rechnung.
b)
Erbringt die Gebäudeversicherung zur Regulierung eines Schadens an demSondereigentum eine Versicherungsleistung an die Wohnungseigentümergemeinschaft, ist diese verpflichtet, die Versicherungsleistung an diejenigePerson auszuzahlen, der sie nach den versicherungsvertraglichen Regeln zusteht.
VVG § 95 Ab
s. 1
Ist die Eigentumswohnung nach Eintritt des Versicherungsfalls veräußert worden, steht der Anspruch auf die Versicherungsleistung aus diesem Versicherungsfall grundsätzlich dem Veräußerer und nicht dem Erwerber zu.