Bundesgerichtshof, Beschluß vom 09.06.2016 (V ZB 17/15):

Hat ein Wohnungseigentümer erfolglos einen Beschluss angefochten, durch den der Verwalter zur gerichtlichen Geltendmachung einer Forderung gegen ihn ermächtigt worden ist, bestimmt sich der Wert seiner Beschwer
grundsätzlich nach dem Nennbetrag der Forderung.