Bundesarbeitsgericht, Beschluß vom 22.03.2016 (1 ABR 10/14):
Bilden zwei Unternehmen nur einen Gemeinschaftsbetrieb, von denen lediglich eines in der Regel mehr als 100 Arbeitnehmer ständig beschäftigt und ist dieses zugleich Alleineigentümer des anderen beteiligten Unternehmens, ist der Wirtschaftsaus-schuss ausschließlich bei dem herrschenden Unternehmen zu errichten.
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