Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 17.11.2015 (I-26 U 13/15):

Ein einfacher Diagnosefehler liegt vor, wenn über einen bloßen Diagnoseirrtum hinaus die Diagnose für einen gewissenhaften Arzt bei exante-Sicht medizinisch nicht vertretbar gewesen ist. Ein grober Diagnosefehler liegt dann vor, wenn eindeutig gegen bewährte Diagnoseregeln oder gesicherte Erkenntnisse verstoßen wird und dieser Fehler aus objektiver ärztlicher Sicht nicht mehr verständlich erscheint, weil er einem Arzt schlechterdings nicht unterlaufen darf. Die richtige Diagnose muss für den Arzt auf der Hand liegen.

Wird aufgrund eines Diagnosefehlers eine Revisionsoperation erforderlich, muss die Patientin deshalb knapp zwei Monate lang mit einer nicht versorgten Oberschenkelhalsfraktur leben und erhebliche Schmerzen erleiden, ist ein Schmerzensgeld von insgesamt 7000 € als angemessen zu betrachten