Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 11.09.2017 (9 Sa 42/17), PM:
Das LArbG Düsseldorf hat entschieden, dass ein Arbeitgeber einen Schaden erstatten muss, der durch einen Großmüllbehälter während eines Sturmes an dem auf dem Betriebshof geparkten PKW eines Arbeitnehmers entstanden ist.
Am 05.05.2015 parkte der Arbeitnehmer sein Fahrzeug auf dem Betriebshof seiner Arbeitgeberin, der beklagten Gemeinde. Diese hatte den Mitarbeitern gestattet, ihre Wagen dort während der Dienstzeit abzustellen. Auf dem Betriebshof befand sich ein Großmüllbehälter. Dieser wurde durch Windeinwirkung gegen den PKW des Arbeitnehmers geschoben, der so stark beschädigt wurde, dass er einen wirtschaftlichen Totalschaden erlitt. Die Differenz von 1.380 Euro zwischen Wiederbeschaffungswert und Restwert zahlte die klagende Versicherung an den Arbeitnehmer. Die Versicherung verlangte aus übergegangenem Recht von der Gemeinde die Zahlung von 1.380 Euro sowie die Erstattung der Kosten eines Wettergutachtens von 47 Euro.
Das ArbG Wesel hatte die Klage abgewiesen.
Das LArbG Düsseldorf hat die Gemeinde zur Erstattung des Schadens von 1.380 Euro verpflichtet. Die Kosten für das Wettergutachtens i.H.v. 47 Euro sind nicht zu erstatten.
Nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts haftet die beklagte Gemeide, weil sie ihre Verkehrssicherungspflicht fahrlässig verletzt hat. Der Umstand, dass deren Großmüllbehälter das Fahrzeug des Arbeitnehmers zerstört habe, indiziere die Verletzung der Verkehrssicherungspflicht. Diese Verletzung habe die Gemeinde nicht ausräumen können. Nach der Sturmwarnung vor dem Tief Zoran sei sie verpflichtet gewesen, ihr Betriebsgelände abzugehen und etwaige Gefahrenquellen zu sichern. Sie habe dies zwar im Grundsatz getan, dabei den Großmüllbehälter aber nicht im Blick gehabt. Der Umstand, dass die Feststellbremsen bei der letzten Leerung am 20.04.2015 ggf. angezogen gewesen seien, reiche zur Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht nicht aus. Es habe der Kontrolle am 05.05.2015 bedurft. Ohne weiteres habe auch das Tor geschlossen werden können, das sich zwischen dem parkenden Auto und dem Großmüllbehälter befunden habe. Angesichts einer Windgeschwindigkeit von 85 km/h bzw. einer Windstärke 9 habe nicht von einem unabwendbaren Ereignis oder einem so starken Sturm, bei dem keine Sicherheitsmaßnahmen mehr helfen, ausgegangen werden können. Ein Mitverschulden des Arbeitnehmers sei zu verneinen, weil dieser seinen Wagen morgens um 7.00 Uhr zu Arbeitsbeginn auf dem Betriebsgelände geparkt habe und den ganzen Tag über im Außeneinsatz gewesen sei. Er habe davon ausgehen dürfen, dass die beklagte Gemeinde die erforderlichen Maßnahmen zur Sicherung des Betriebshofes ergriffen habe bzw. ergreifen werde. Die Kosten für das Wettergutachten seien im konkreten Fall nicht erstattungsfähig.
Das LArbG Düsseldorf hat die Revision nicht zugelassen.