Landesarbeitsgericht Nürnberg, Urteil vom 21.02.2017 (7 Sa 441/16):

Normenketten:
BetrVG § 87 Absatz 1 Nr. 6
GewO § 106
Leitsatz:
Hat der Arbeitgeber vor der Einrichtung des Gruppenkalenders in Outlook den Betriebsrat nicht gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG beteiligt, ist eine Weisung den Gruppenkalender zu benutzen unwirksam. Eine entsprechende Abmahnung ist aus der Personalakte zu entfernen.