Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Beschluß vom 05.04.20147 (4 Ta 135/17):

Der Streitwert der Zahlungsklage auf einen Bruttobetrag abzüglich eines geleisteten Nettobetrags bestimmt sich aus der Differenz der beiden Beträge. Dies gilt in der Regel selbst dann, wenn unstreitig vom Arbeitgeber über den geleisteten Nettobetrag hinaus Abgaben abgeführt worden sind.