Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 07.03.2017 (5 Sa 79/16):

Hat sich ein Lehrer wegen sexuellen Missbrauchs einer minderjährigen Schülerin strafbar gemacht (§ 176 StGB), ist eine Abmahnung vor Ausspruch einer Kündigung grundsätzlich entbehrlich, da die Pflichtverletzung so schwerwiegend ist, dass selbst deren erstmalige Hinnahme durch den Arbeitgeber nach objektiven Maßstäben unzumutbar und offensichtlich ausgeschlossen ist.