Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 15.11.2016 (2 Sa 384/15):

1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts setzt die Anwendung von § 15 Absatz 5 TzBfG als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal voraus, dass das Arbeitsverhältnis vor dem Beginn der im Gesetz erwähnten fortgesetzten Zusammenarbeit tatsächlich und rechtlich beendet war (BAG 11. Juli 2007 – 7 AZR 501/06 – NZA 2008, 1207 = DB 2007, 2777 dort Randnummer 10 am Ende; BAG 18. Oktober 2006 – 7 AZR 749/05).

2. Anwendungsfall der Rechtsprechung des BAG zum Begriff des wissenschaftlichen Personals im Sinne von § 1 Absatz 1 WissZeitVG (BAG 28. September 2016 – 7 AZR 549/14 – NZA 2017, 249; BAG 20. April 2016 – 7 AZR 657/14 – NJW 2016, 3546; BAG 9. Dezember 2015 – 7 AZR 117/14 – AP Nr. 4 zu § 2 WissZeitVG = NZA 2016, 552; 29. April 2015 – 7 AZR 519/13 – NZA 2016, 552; in diesem Sinne auch LAG Mecklenburg-Vorpommern 26. Februar 2015 – 5 Sa 166/14 – LAGE § 2 WissZeitVG Nr. 6 = ZTR 2015, 589).

3. Die Laufzeit eines befristeten Arbeitsvertrages verlängert sich nach § 2 Absatz 5 Satz 1 Nr. 3 WissZeitVG im Einverständnis mit der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter um Zeiten einer Inanspruchnahme von Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz und Zeiten eines Beschäftigungsverbots nach den §§ 3, 4, 6 und 8 des Mutterschutzgesetzes in dem Umfang, in dem eine Erwerbstätigkeit nicht erfolgt ist. Die Verlängerung nach § 2 Absatz 5 Satz 1 WissZeitVG tritt von Gesetzes wegen ein, ohne dass es einer vertraglichen Neubegründung des Arbeitsvertrags bedarf (BAG 28. Mai 2014 – 7 AZR 456/12 – PersV 2014, 478 = ZTR 2014, 672; LAG Mecklenburg-Vorpommern 26. Februar 2015 – 5 Sa 166/14 – LAGE § 2 WissZeitVG Nr. 6 = ZTR 2015, 589 mit weiteren Nachweisen). Hinzutreten muss lediglich das Einverständnis des Mitarbeiters.

4. Die Einverständniserklärung nach § 2 Absatz 5 WissZeitVG unterliegt keinem besonderen Formerfordernis. Sie unterliegt nicht dem Schriftformerfordernis aus § 14 Absatz 4 TzBfG und kann auch mündlich erklärt werden (wie LAG Mecklenburg-Vorpommern 26. Februar 2015 – 5 Sa 166/14 – LAGE § 2 WissZeitVG Nr. 6 = ZTR 2015, 589).

5. Der Verlängerungszeitraum im Sinne von § 2 Absatz 5 WissZeitVG ergibt sich aus dem Umfang der im Gesetz erwähnten Ausfallzeiten, soweit sie bis zum Ende der vertraglich vereinbarten Zusammenarbeit entstanden sind. Die so entstandene Verlängerungsoption wird nur durch die tatsächliche weitere Beschäftigungsmöglichkeit abgebaut, was zur Folge hat, dass fortdauernde oder erneute Ausfallzeiten im Sinne von § 2 Absatz 5 WissZeitVG den Zeitpunkt des vollständigen Abbaus der entstandenen Verlängerungsoption entsprechend nach hinten verschieben (wie BAG 28. Mai 2014 – 7 AZR 456/12 – PersV 2014, 478 = ZTR 2014, 672).