Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 21.03.2017 (5 Sa 82/16):
Ein vorübergehender Bedarf an der Arbeitsleistung im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG ergibt sich nicht allein daraus, dass eine dauerhaft an der Hochschule wahrgenommene Aufgabe (Betreuung von Promovenden) zeitweise in eine zentrale Organisationseinheit (Graduate School) überführt wird und anschließend wieder dezentralisiert werden soll.