Landgericht Dortmund, Urteil vom 03.02.2017 (17 S 125/16):
1. In einer Zweier-WEG kann der eine Eigentümer, der Betriebskosten verauslagt hat, diese auch ohne Eigentümerbeschluss über die Jahresabrechnung von dem anderen Eigentümer erstattet verlangen, wenn ein Verwalter nicht bestellt ist und aufgrund der Stimmengleichheit in der Eigentümerversammlung ein entsprechender Beschluss nicht möglich ist.
2. Zahlungsansprüche ergeben sich aus einer Geschäftsführung ohne Auftrag, weil die Zahlung der gemeinsamen Lasten an sich ordnungsgemäßer Verwaltung entspricht und es sich bei den Ausgaben für Steuern, Versicherung etc. regelmäßig um notwendige Ausgaben im gemeinschaftlichen Interesse handelt.
3. Wer Ersatz der getätigten Aufwendungen begehrt, muss alle Umstände substantiiert vortragen, aus denen sich der Anspruch ableitet. Dazu gehört auch, im Falle des Bestreitens jede einzelne Kostenposition zu erläutern und die entsprechenden Rechnungen vorzulegen.