Bundesgerichtshof, Urteil vom 03.06.2016 (V ZR 166/15):
WEG § 28 Abs. 3; HeizkostV § 7 Abs. 2 Satz 1
In der Jahresabrechnung einer Wohnungseigentümergemeinschaft müssen die Kosten des Betriebsstroms der zentralen Heizungsanlage nach Maßgabe der Heizkostenverordnung verteilt werden; wird der Betriebsstrom nicht über einen
Zwischenzähler, sondern über den allgemeinen Stromzähler erfasst, muss geschätzt werden, welcher Anteil an dem Allgemeinstrom hierauf entfällt.