BGH: Reisekrankenversicherung – Vorhersehbarkeit eines Herzinfaktes – Leistungsausschluß?
In dem Verfahren vor dem Bundesgerichtshof (Beschluß vom 21.09.2011, IV ZR 227/09) ging es um Fragen der Auslegung von Bedingungen einr Reisekrankenversicherung. Der Bundesgerichtshof wies darauf hin, daß bei der Auslegung von Bedingungen einer Reisekrankenversicherung, die zum Schutz des Versicherers vor vorvertraglichen Risiken das Leistungsversprechen auf Krankheiten beschränken würden, deren Eintritt nicht vorhersehbar oder "unerwartet" [...]