Das Amtsgericht Köln (201 C 546/10) urteilte am 20.04.2011 im Rahmen eines Mietrechtsstreites, daß der Beklagte für die genannten Monate gemäß § 536 Abs. 1 Satz 2 BGB lediglich eine herabgesetzte Miete schulde, da die Rohrinnensanierung, die im November 2007 durchgeführt worden sei, unstreitig mit Hilfe des Baustoffs Epoxidharz vorgenommen wurde.

Es sei dabei gerichtsbekannt, daß Epoxidharz Komponenten enthalte, die gesundheitsschädlich seien. Dabei beziehe sich das Gericht auf den Artikel der freien Enzyklopädie Wikipedia zum Thema Epoxidharz. Danach bestehe die Harzkomponente aus den Stoffen Bisphenol A und Epichlorhydrin. Bisfinol A werde als endokriner Disruptor verdächtigt, das bedeute, daß dieser Stoff wie ein Hormon wirken und so das empfindliche Gleichgewicht des Hormonsystems des Menschen stören könne.

Gerichtsbekannt sei ferner, daß solche endokrinen Disruptoren schon in geringsten Mengen zu Störungen im endokrinen System führen können. Der Stoff Epichlorhydrin sei laut Wikipedia weiterhin bekannt als giftig und im Tierversuch krebserzeugend. Daher stehe zur Überzeugung des Gerichts fest, daß das Wasser in der Wohnung des Beklagten im streitgegenständlichen Zeitraum als Trinkwasser nicht geeignet gewesen sei und zur Körperhygiene nur bedingt geeignet gewesen sei. Dies rechtfertige eine Mietminderung von 20 % monatlich.

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