Das Landgericht Lübeck befand in seinem Urteil vom 08.07.2011 (1 S 16/11), daß der Geschädigte für die notwendige Zeit, in der sein unfallbeschädigtes Fahrrad nicht habe nutzen können, eine Ausfallentschädigung verlangen könne. Dem stehe nicht entgegen, daß er weitere Renn-, bzw. Sporträder ohne Schutzbleche und ordnungsgemäße Beleuchtung besitzte. Anzusetzen sei ein ortsüblicher Mietzins für ein Fahrrad unter Abzug von 40% Unternehmergewinn. Für einen Zeitraum von 35 Tagen sei eine Nutzungsausfallentschädigung von 195,90 Euro angemessen.