Landesarbeitsgericht Mainz 3 Ta 239/11 Beschluß vom 15.12.12011:

Gegen einen Beschluß, mit dem das Arbeitsgericht vor Urteilserlaß einem Gesuch des Klägers auf Berichtigung des Passivrubrums entspricht, ist die sofortige Beschwerde mit der Entscheidung des LAG Mainz nicht statthaft.

Mit seiner Kündigungsschutzklage (3 Ca 779/11) wandte sich der Kläger gegen mehrere Kündigungen. In der Klageschrift war als Beklagte die „Firma D. Hotelbetriebsgesellschaft mbH, vertr. d. d. GF, A-Straße, D.“ bezeichnet. Mit Schriftsatz vom 16. August 2011 hatte der Kläger das Passivrubrum aus der Klageschrift dahingehend berichtigt, daß sich die Klage gegen die Beschwerdeführerin richte. Vorsorglich hatte der Kläger eine entsprechende Berichtigung ausdrücklich beantragt, hilfsweise die Vornahme einer Änderung des Passivrubrums als sachdienliche Klageänderung. Mit Beschluß vom 27. September 2011 hatte das Arbeitsgericht das Passivrubrum dahingehend berichtigt, daß beklagte Partei die Beschwerdeführerin war. Gegen diesen Beschluß wandte sich die Beschwerdeführerin mit ihrer sofortigen Beschwerde. Mit Beschluß vom 08. November 2011 hatte das Arbeitsgericht der sofortigen Beschwerde der Beklagten nicht abgeholfen und diese dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz zur Entscheidung vorgelegt.

Das Landesarbeitsgerich erläuterte, daß gemäß § 78 Satz 1 ArbGG i.V.m. § 567 Abs. 1 ZPO die sofortige Beschwerde gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen des Arbeitsgerichts stattfinde, wenn dies entweder im Gesetz ausdrücklich bestimmt sei (§ 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) oder es sich um solche eine mündliche Verhandlung nicht erfordernde Entscheidungen handele, durch die ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen worden sei (§ 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO). Keine der beiden Alternativen für eine Statthaftigkeit der Beschwerde liege hier vor.

Eine Rubrumsberichtigung ist mithin mit der Beschwerde nicht angreifbar, sie kann allerdings im Rahmen eines Berufungsverfahrens zur Überprüfung der höheren Instanz gestellt werden.