Das Oberlandesgericht Celle 311 SsRs 126/11 befand in seinem Beschluß vom 30.08.2011, daß eine wirksame Zustellung des Bußgeldbescheides an den Verteidiger nicht vorliege, wenn die Zustellung ausdrücklich an die Kanzlei als solche und ohne jeden namentlichen Hinweis auf den bevollmächtigten Verteidiger erfolgt sei. Ein solcher Zustellungsmangel werde nicht durch die formlose Übersendung des Bußgeldbescheides an den Betroffenen in Verbindung mit der Unterrichtung über die an den Verteidiger veranlaßte Zustellung geheilt.

Mit der Entscheidung ist festzuhalten, daß Zustellungsadressat eben nicht die Kanzlei ist, sondern ein zum Verteidiger bestimmter oder gewählter Rechtsanwalt. Auch wenn bereits aufgrund des zutreffend in dem Schriftstück angegebenen Aktenzeichens des Verteidigers davon auszugehen sei, daß in einer gut strukturierten Rechtsanwaltskanzlei eingehende Post dem zuständigen Rechtsanwalt vorgelegt werde, lasse sich jedenfalls positiv ein tatsächlicher Zugang des Bußgeldbescheids beim Verteidiger innerhalb der laufenden 3-Monats-Frist nicht feststellen.

Eine Heilung durch tatsächlichen Zugang setzt voraus, daß der Empfangsberechtigte im Sinne der Heilungsvorschriften das zuzustellende Dokument „in den Händen hält“. Da bei der Zustellung eines Bußgeldbescheides die tatsächliche Übergabe einer Ausfertigung notwendig ist, kann selbst der Nachweis der bloßen Kenntnisahme des Betroffenen mit der formlosen Unterrichtung eine fehlerhafte Zustellung an den Verteidiger nicht heilen.