In dem Verfahren vor dem Bundesgerichtshof (Beschluß vom 21.09.2011, IV ZR 227/09) ging es um Fragen der Auslegung von Bedingungen einr Reisekrankenversicherung.

Der Bundesgerichtshof wies darauf hin, daß bei der Auslegung von Bedingungen einer Reisekrankenversicherung, die zum Schutz des Versicherers vor vorvertraglichen Risiken das Leistungsversprechen auf Krankheiten beschränken würden, deren Eintritt nicht vorhersehbar oder „unerwartet“ gewesen sei, auf die subjektive Sicht des Versicherungsnehmers oder der versicherten Person abzustellen sei. Anderenfalls würde die dem Versicherer nach der gesetzlichen Konzeption des Versicherungsvertrages obliegende Gefahrtragung unzulässig auf den Versicherungsnehmer übertragen (vgl. dazu Senatsurteil vom 2. März 1994 IV ZR 109/93).

Das Berufungsgericht sei von seinem Rechtsstandpunkt aus zu dem Ergebnis gelangt, der von der Versicherten während ihres Deutschlandaufenthalts erlittene Herzinfarkt sei ungeachtet ihrer insbesondere auch koronaren Vorer-krankungen „unerwartet“ eingetreten und mithin versichert.

Die zutreffende subjektive Auslegung des Begriffs „unerwartet“ führe zu keinem anderen Ergebnis. Auch sie erfordere es nicht, einen medizinischen Sachverständigen zu der Frage zu hören, inwieweit die Vorerkrankungen der Versicherten und der mit der Reise von den Philippinen nach Deutschland verbundene Klimawechsel ihr Herzinfarktrisiko nach medizinischem Ermessen objektiv erhöht hätten. Entscheidend sei allein gewesen, welche Informationen dem Versicherungsnehmer und der Versicherten durch behandelnde Ärzte konkret gegeben worden seien.

Vorliegend sei auch nichts dafür erkennbar, daß die Versicherungsnehmerin oder die Versicherte mit einem Herzinfarkt während des Deutschlandaufenthalts gerechnet hätten. Dagegen spreche vor allem, daß die Versicherte ungeachtet der Lebensgefahr, die mit einem Herzinfarkt verbunden sein könne, ihre Reise angetreten habe.

Ob der Herzinfarkt „absehbar“ im Sinne des Leistungsausschlusses des § 1 Nr. 2 a) Satz 1 AVB gewesen sei, könne dahin stehen. Beim Vergleich der Leistungsbeschreibung des § 1 Nr. 1 AVB mit dem Risikoausschluss in § 1 Nr. 2 a) Satz 1 AVB erkenne der durchschnittliche Versicherungsnehmer, daß akute, mithin im versicherten Zeitraum neu und plötzlich auftretende Erkrankungen Versicherungsschutz genießen würden, während die Behandlung bereits bestehender und bekannter Vorerkrankungen einschließlich möglicher Behandlungsfolgen vom Versicherungsschutz ausgenommen sei. Er werde daher annehmen, daß eine akute, unerwartete Erkrankung i.S. des § 1 Nr. 1 AVB etwas anderes sei als die bekannten Beschwerden, Erkrankungen und Verletzungen, denen der Leistungsausschluß allein gelte.

Das Berufungsgericht habe deshalb zutreffend zwischen erstattungsfähigen Kosten für die Behandlung der akuten Erkrankung (des Herzinfarktes) und nicht erstattungsfähigen Kosten für die Behandlung der bekannten Vorerkrankungen unterschieden. Daß es den Herzinfarkt der Versicherten als bedingungsgemäß akute Erkrankung eingestuft habe, nehme die Nichtzulassungsbeschwerde ausdrücklich hin.