Der Bundesgerichtshof befand in seinem Beschluß vom 09.02.2012 (VII ZR 135/11), daß die Verjährung des Vergütungsanspruchs des Auftragnehmers gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 7 BGB gehemmt werde, wenn der Auftragnehmer zur Aufklärung von Werkmängeln ein selbständiges Beweisverfahren einleite, um die Abnahmereife seiner Werkleistungen und die tatsächlichen Voraussetzungen für die Fälligkeit seines Vergütungsanspruchs nachweisen zu können.
Vorliegend hatte die Klägerin das selbständige Beweisverfahren eingeleitet, nachdem der Beklagte die bis Ende Mai 2004 verlangte Abnahme unter Hinweis auf angebliche Mängel verweigert hatte. Die Fälligkeit seines Vergütungsanspruchs habe gemäß § 640 Abs. 1 Satz 3 BGB also davon abgehangen, nachweisen zu können, daß die behaupteten Mängel nicht vorgelegen hatten und der Beklagte hätte abnehmen müssen. Für derartige Fallkonstellationen, in denen der Auftragnehmer die Mangelfreiheit seiner Werkleistungen in einem selbständigen Beweisverfahren klären lassen wolle, um seinen Vergütungsanspruch gerichtlich durchsetzen zu können, führe die Einleitung eines solchen Verfahrens nach einhelliger Auffassung dazu, daß die Verjährung des Vergütungsanspruchs gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 7 BGB gehemmt werde.
Mit dieser Entscheidung bleibt aber die Frage offen, ob die Einleitung eines Beweisverfahrens ebenfalls Hemmungswirkung für den Vergütungsanspruch des Unternehmers hat, wenn es bspw. alleine um die Abwehr von Gewährleistungsansprüchen nach erfolgter Abnahme geht. Aus Haftungsgründen sollte stets der sicherste Weg gewählt werden, also neben dem Beweisverfahren auch die klageweise Geltendmachung des Vergütungsanspruchs.
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