Oberlandesgericht Koblenz, Urteil vom 24.02.2016 (10 U 910/15):

1. Ist der Versicherungsnehmer einer Berufsunfähigkeitsversicherung über einen Zeitraum von mindestens 6 Monaten hinaus ununterbrochen arbeitsunfähig erkrankt, so muss er das Bestehen einer Berufsunfähigkeit in Betracht ziehen, wenn die einschlägigen Versicherungsbedingungen die Klausel enthalten: „Ist der Versicherte sechs Monate ununterbrochen infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls … vollständig oder teilweise außerstande gewesen, seinen Beruf auszuüben, so gilt die Fortdauer dieses Zustandes als vollständige oder teilweise Berufsunfähigkeit“ (hier: § 2 Nr. 4 BBUZ).

2. Das gilt auch dann, wenn die behandelnden Ärzte immer wieder baldige Genesung in Aussicht stellen und der Versicherungsnehmer beim zuständigen Sozialversicherungsträger einen Antrag auf Leistungen zur Teilhabe am Erwerbsleben und nicht etwa einen Rentenantrag gestellt hat.

3. Dem Versicherungsnehmer, der in dieser Situation die objektiv eingetretene Berufsunfähigkeit nicht innerhalb der vertraglich vorgesehenen Fristen dem Versicherer anzeigt, versäumt diese Fristen regelmäßig schuldhaft.

– rechtskräftig –