Bundesgerichtshof, Urteil vom 31.01.2016 (IV ZR 269/14):

1. Nehmen Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR) zur Privaten Haftpflichtversicherung die Gefahren eines „ungewöhnlichen und gefährlichen Tuns“ neben den Gefahren eines Dienstes, Amtes (auch Ehrenamtes) und einer verant-wortlichen Betätigung in Vereinigungen aller Art vom Versicherungsschutz aus, so setzt dies ein Verhalten voraus, das auf längere Dauer angelegt ist und so einen von den normalen Gefahren des täglichen Lebens abgrenzbaren Bereich besonderer Ge-fahrenlagen bildet, die mit einer gewissen Regelmäßigkeit wiederholt eintreten. Der Versicherer ist nicht schon dann leistungsfrei, wenn lediglich die schadenstiftende Handlung ungewöhnlich und gefährlich ist (Fortführung des Senatsurteils vom 9. November 2011 – IV ZR 115/10, r+s 2012, 21 Rn. 12 ff.).

2. Die Voraussetzungen der nachfolgenden Klausel aus den Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen zur Forderungsausfallversicherung (hier BBR AusfV Teil I Nr. 4 a)
„Der Versicherungsnehmer muss gegen den Dritten einen rechtskräftig gewordenen und vollstreckbaren Titel (Urteil, Vollstreckungsbescheid, gerichtlicher Vergleich) erwirkt haben. Gleichgestellt ist ein notarielles Schuldanerkenntnis mit Unterwerfungsklausel, aus der hervorgeht, dass sich der Dritte persönlich der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen unterwirft. …“
sind auch erfüllt, wenn der Schädiger insolvent und die Schadensersatzforderung des Versicherungsnehmers zur Insolvenztabelle festgestellt ist.

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