Oberlandesgericht Nürnberg, Urteil vom 11.04.2016 (8 U 1688/15):

Ein Versicherungsnehmer, der vermeintlich leere Feuerzeuge in einer nicht verschlossenen Schublade seines Arbeitszimmers, das einem 8-jährigen Kind zum Computerspielen zugänglich ist, verwahrt, handelt grob fahrlässig, wenn das Kind mit einem solchen Feuerzeug einen Brand verursacht. (amtlicher Leitsatz)

Zur Höhe der Leistungskürzung bei einem solchen Sachverhalt. (amtlicher Leitsatz)

Eine Leistungskürzung gemäß § 81 II VVG wegen grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalls setzt ein auch in subjektiver Hinsicht nicht entschuldbares Fehlverhalten voraus, das ein gewöhnliches Maß erheblich übersteigt (hier bejaht).

Die Bewertung der Fahrlässigkeit als einfach oder grob erfordert eine Abwägung aller objektiven und subjektiven Tatumstände und entzieht sich weitgehend der Anwendung fester Regeln (Anschluss an BGH BeckRS 2003, 01923). (redaktioneller Leitsatz)

Bei der Bestimmung des § 6 I 2 BayVVB, wonach Feuerzeuge so zu verwahren sind, dass sie Kindern unter 12 Jahren nicht leicht zugänglich sind, handelt es sich um eine allgemeingültige Sicherheitsregel. Der objektive Verstoß gegen eine solche Regel ist regelmäßig grob fahrlässig. (redaktioneller Leitsatz)

Die nach § 81 II VVG vorzunehmende Leistungskürzung hat sich an der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers zu orientieren; die Bestimmung der konkreten Kürzungsquote (hier 25 Prozent) setzt eine Abwägung der Umstände des Einzelfalles voraus (Anschluss an BGH BeckRS 2011, 19286 Rn. 33). (redaktioneller Leitsatz)

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