Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 11.06.2015 (16 U 15/15):

Der Versicherungsfall ist in Form eines Leitungswasserschadens eingetreten, Ziffer 6 WGB F 01/08.

Danach gilt als Leitungswasser (u. a.) Wasser, das bestimmungswidrig und unmittelbar ausgetreten ist aus

6.1.1 Zu- oder Ableitungsrohren der Wasserversorgung und den damit verbundenen Schläuchen;

6.1.2 mit den Zu- oder Ableitungsrohren der Wasserversorgung verbundenen Einrichtungen oder aus deren wasserführenden Teilen.

Hier ist von einem versicherten Schaden auszugehen, gleichviel, ob nun das Wasser durch die Silikonfuge zwischen Badewannenrand und Fliesenunterkante in die Wand eingedrungen oder ob es durch die womöglich schon recht alten Fliesen in die Wand gelangt ist.