Oberlandesgericht München,Beschluß vom 03.06.2016 (25 U 1054/15):
Leitsätze:
Die Ausschlussklausel § 3 Abs. 4 lit. b ARB-RU-2007 setzt einen ursächlichen Zusammenhang des zwischen nichtehelichen Lebenspartner geführten Rechtsstreits, für den Deckungsschutz begehrt wird, mit der nichtehelichen Lebensgemeinschaft voraus. Der Versicherungsschutz darf nicht weiter verkürzt werden als der erkennbare Zweck der Klausel dies gebietet. Als Risikoausschlussklausel ist die Klausel grundsätzlich eng auszulegen. (amtlicher Leitsatz)
Ein bloßer zeitlicher Zusammenhang genügt jedenfalls nicht. Der Konflikt, der zu dem Rechtsstreit zwischen den nichtehelichen Lebenspartnern führt, muss seine Ursache in der nichtehelichen Lebensgemeinschaft haben. Dies ist nicht der Fall bei Rechtsgeschäften zwischen Lebenspartner bzw. ehemaligen Lebenspartnern, wie sie typischerweise auch mit Dritten abgeschlossen werden. (amtlicher Leitsatz)
Ob die vom Versicherungsnehmer einer Rechtsschutzversicherung beabsichtigte Interessenwahrnehmung dem Leistungsversprechen des Rechtsschutzversicherers unterfällt und ob sie von einem Leistungsausschluss für die Wahrnehmung bestimmter rechtlicher Interessen erfasst wird, ist vom Versicherungsfall her zu bestimmen. Dabei ist es für die Bestimmung des Versicherungsfalls unerheblich, was der Anspruchsgegner des Versicherungsnehmers gegen dessen Begehren einwendet. Andernfalls hätte dieser es – als mit Blick auf den Rechtsschutzversicherungsvertrag Außenstehender – selbst bei Verfolgung grundsätzlich versicherter vertragliche Ansprüche in der Hand, allein schon durch die Wahl seiner Verteidigung dem Versicherungsnehmer den Rechtsschutz zu entziehen. (amtlicher Leitsatz)
Schlagworte:
Risikoausschluss, nichteheliche Lebenspartner, nichteheliche Lebensgemeinschaft, Rechtsschutzversicherung