Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluß vom 16.09.2016 (10 S 1404/16):

Leitsatz

Der Widerruf der Fahrerlaubnis auf der Grundlage von § 6e Abs. 2 Satz 1 StVG setzt nicht voraus, dass der Verstoß gegen die Auflage, nur in Begleitung einer namentlich benannten Person ein Kraftfahrzeug zu führen, zu einer Eintragung im Fahreignungsregister führt.

Orientierungssatz

Nach dem Wortlaut des § 6e Abs. 2 Satz 1 StVG ist für den Widerruf der Fahrerlaubnis für „Begleitetes Fahren“ nicht notwendig, dass der Verstoß gegen die vollziehbare Auflage als Ordnungswidrigkeit geahndet wird (vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 04.02.2015 – 14 L 3179/14 – juris Rn. 18).