Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluß vom 16.09.2016 (10 S 1404/16):
Leitsatz
- Der Widerruf der Fahrerlaubnis auf der Grundlage von § 6e Abs. 2 Satz 1 StVG setzt nicht voraus, dass der Verstoß gegen die Auflage, nur in Begleitung einer namentlich benannten Person ein Kraftfahrzeug zu führen, zu einer Eintragung im Fahreignungsregister führt.
Orientierungssatz
- Nach dem Wortlaut des § 6e Abs. 2 Satz 1 StVG ist für den Widerruf der Fahrerlaubnis für „Begleitetes Fahren“ nicht notwendig, dass der Verstoß gegen die vollziehbare Auflage als Ordnungswidrigkeit geahndet wird (vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 04.02.2015 – 14 L 3179/14 – juris Rn. 18).
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