BGH: „Nichtstun“ ist keine Förderung der Haupttat (Beihilfe)
Der Bundesgerichtshof entschied in seinem Beschluß vom 31.05.2012 (3 StR 178/12), daß es für die Annahme der Beihilfe zu einer Tat nicht genüge, wenn der Angeklagte um das Tun des anderen wußte und es billigte; denn die Billigung der Tat sei nur dann ein als Hilfeleisten zu wertendes Handeln, wenn sie gegenüber dem Täter zum [...]