Der Bundesgerichtshof befand in seinem Beschluß vom 08.05.2012 3 StR 97/12, daß eine Waffe oder ein Messer als ein anderes gefährliches Werkzeug nur dann im Sinne von § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB bei der Tat verwendet werde, wenn es der Täter als Raubmittel oder Mittel der räuberischen Erpressung zweckgerichtet einsetze, das Opfer die Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben mittels des gefährlichen Werkzeugs wahrnehme und somit in die entsprechende qualifizierte Zwangslage versetzt werde (BGH, Beschluß vom 8. November 2011 – 3 StR 316/11, StV 2012, 153 mwN).

Kein Verwenden sei dagegen das bloße Mitsichführen, und zwar grundsätzlich auch dann nicht, wenn es offen geschehe (BGH, Urteil vom 18. Februar 2010 – 3 StR 556/09, BGHR StGB § 250 Abs. 2 Nr. 1 Verwenden 9 mwN).

In dem zugrundeliegenden Verfahren würden Feststellungen nicht ergeben, daß das mitgeführte Messer verwendet worden sei, indem der Angeklagte und B. – zumindest durch schlüssiges Verhalten – mit seinem Einsatz gedroht hätten. Die Urteilsgründe teilten über den Umstand hinaus, daß die Spielhallenaufsicht das Messer gesehen habe, nicht mit, ob und wie es der Angeklagte gehalten habe bzw. der Spielhallenaufsicht präsentiert habe. Die Urteilsgründe belegten damit lediglich ein offenes Mitsichführen, das die Qualifikation des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB nicht erfülle.