Oberlandesgericht Düsseldorf, 05.12.2012 Pressemitteilung Nr. 39/2012:

Zum 01.01.2013 wird die „Düsseldorfer Tabelle“ geändert werden. Der notwendige Selbstbehalt wird sich für Erwerbstätige, die für Kinder bis zum 21. Lebensjahr unterhaltspflichtig sind, dann von 950,00 € auf 1.000,00 € erhöhen. Für nicht erwerbstätige Unterhaltsverpflichtete steigt der Selbstbehalt auf 800 Euro. Die Anpassung berücksichtigt so die Erhöhung der SGB II-Sätze („Hartz IV“) zum 01.01.2013. Ferner werden die Selbstbehalte bei Unterhaltspflichten gegenüber Ehegatten, Mutter/Vater eines nichtehelichen Kindes, volljährigen Kinder oder Eltern angehoben:

Unterhalt gegenüber:

Kindern bis 21 Jahre (im Haushalt eines Elternteils und allgemeine Schulausbildung), Unterhaltspflichtiger erwerbstätig: bisher 950,00, neu 1.000,00 €

Kindern bis 21 Jahre (im Haushalt eines Elternteils und allgemeine Schulausbildung), Unterhaltspflichtiger nicht erwerbstätig: bisher 770,00 €, neu 800,00 €

anderen volljährigen Kinder: bisher 1.150,00 €, neu 1.200,00 €

Ehegatte oder Mutter/Vater eines nichtehelichen Kindes: bisher 1.050,00 € neu 1.100,00 €

Eltern: bisher 1.500,00 €, neu 1.600,00 €

Der Kindesunterhalt wird 2013 nicht erhöht werden. Der Unterhalt richtet sich dem steuerlichen Kinderfreibetrag. Da der Kinderfreibetrag 2013 nicht angehoben werden wird, steigen auch nicht die Unterhaltsbeträge.

In der „Düsseldorfer Tabelle“, die vom Oberlandesgericht Düsseldorf herausgegebenen wird, werden in Abstimmung mit den anderen Oberlandesgerichten und der Unterhaltskommission des Deutschen Familiengerichtstages e. V. Unterhaltsleitlinien, u. a. Regelsätze für den Kindesunterhalt, festgelegt.