Der Bundesgerichtshof entschied in seinem Beschluß vom 31.05.2012 (3 StR 178/12), daß es für die Annahme der Beihilfe zu einer Tat nicht genüge, wenn der Angeklagte um das Tun des anderen wußte und es billigte; denn die Billigung der Tat sei nur dann ein als Hilfeleisten zu wertendes Handeln, wenn sie gegenüber dem Täter zum Ausdruck gebracht und dieser dadurch in seinem Tatentschluß oder in seiner Bereitschaft, ihn weiter zu verfolgen, bestärkt werde (BGH, Beschluß vom 3. Mai 1996 – 2 StR 641/95, BGHR StGB § 27 Abs. 1 Hilfeleistung 17). Die bloße Begleitung des Täters rechtfertige die Annahme einer Hilfeleistung durch den Angeklagten nicht (BGH, Beschluß vom 17. Dezember 1993 – 2 StR 666/93, BGHR StGB § 27 Abs. 1 Hilfeleisten 12; Beschluss vom 23. Oktober 1996 – 2 StR 436/96, BGHR StGB § 27 Abs. 1 Hilfeleisten 18; Beschluss vom 17. November 2009 – 3 StR 455/09, BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Einfuhr 42).