In dem Verfahren vor dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz befand das Gericht in seinem Urteil vom 01.12.2011 (2 Sa 478/11), daß die in dem Arbeitsvertrag vorgesehene (sachgrundlose) Zeitbefristung von einem Jahr mit einer zusätzlichen Probezeitbefristung in einem Formularvertrag dem Transparentgebot nicht genüge und daher unwirksam sei. Ferner würden sich beide Regelungen dem Wortlaut nach ausschließen, da durch die Befristung und das Ende des Arbeitsverhältnisses zum Ablauf der Probezeit die vorher festgelegte Vereinbarung einer Befristung des Arbeitsverhältnisses keine Grundlage mehr habe.

Im schriftlichen Arbeitsvertrag, der dem von der Beklagten bundesweit verwendeten Muster entspricht, ist unter § 1, der fettgedruckt überschrieben ist mit Einstellung, Probezeit und Befristung, folgendes geregelt:

„Der/die Arbeitnehmer/in wird mit Wirkung vom 01.10.10 bis 30.06.11 (zulässig höchstens 24 Monate) als MA Verkauf/Lager eingestellt. Der Arbeitsvertrag endet durch Zeitablauf, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Das Arbeitsverhältnis darf nach dessen Zeitablauf ein weiteres Mal befristet werden. Das Arbeitsverhältnis wird vorläufig zur Probe für die Zeit vom 01.10.10 bis 31.12.10 abgeschlossen und endet durch Zeitablauf, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis mit der kürzesten Kündigungsfrist beendet werden, die der jeweils geltende Tarifvertrag im Einzelhandel zulässt. Das Recht zur fristlosen Kündigung bleibt unberührt. Wird das Arbeitsverhältnis über den Ablauf der Probezeit hinaus fortgesetzt oder war keine Probezeit vereinbart, so endet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf der vereinbarten Befristung, ohne dass es einer Kündigung bedarf.“

Das Arbeitsverhältnis – so das Landesarbeitsgericht der Parteien habe nicht mit Ablauf der Probezeit am 31.12.2010 geendet. Die Vereinbarungen im Arbeitsvertrag, insbesondere in § 1 überschrieben mit Einstellung, Probezeit und Befristung seien allgemeine Geschäftsbedingungen, auf die §§ 305 ff. BGB anzuwenden seien.

Nach § 305 Abs. 1 S. 1 BGB seien allgemeine Geschäftsbedingungen alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluß des Vertrages stelle. Dies treffe auf die streitgegenständliche Vereinbarung zu.

Das Vertragsformular finde nach unstreitiger Darstellung auch der Beklagten bundesweit Verwendung und werde regelmäßig bei Abschluß zeitbefristeter Arbeitsverträge benutzt. Auch aus dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrages könne auf den Charakter der Vertragsbestimmungen als allgemeine Geschäftsbedingungen geschlossen werden. Der Vertragstext sei ersichtlich für eine Vielzahl von Fällen vorformuliert und enthalte lediglich einzelne auf den individuellen Sachverhalt zugeschnittene Eintragungen wie Daten und Beschäftigungsbereich. Im übrigen stelle auch die Beklagte den Charakter der Vertragsbestimmungen als allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne von § 305 ff. BGB nicht in Abrede.

Ob die enthaltene Befristung zum Ablauf der Probezeit eine überraschende Klausel im Sinne von § 305 c Abs. 1 BGB darstelle, die nicht Vertragsbestandteil geworden sei, könne dahingestellt bleiben. Insbesondere könne unentschieden bleiben, ob sich das Überraschungsmoment aus der inhaltlichen Gestaltung und dem äußeren Erscheinungsbild von § 1 des Arbeitsvertrages herleiten lasse.

Im Gegensatz zu der vom Bundesarbeitsgericht im Urteil vom 16.04.2008 (7 AZR 132/07) entschiedenen Fallkonstellation sei die Vertragslaufzeit und die Tätigkeit nicht fett und in größerer Schrift gedruckt als der restliche Text in § 1 des Vertrages. Im Unterschied zum dort entschiedenen Sachverhalt seien auch die beiden Eintragungen über die Vereinbarungen der Probezeit jeweils handschriftlich eingesetzt worden und würden sich in nichts hinsichtlich ihrer optischen Hervorhebung unterscheiden, abgesehen lediglich von dem logischen Aufbau, daß zunächst die längere Befristung vorangestellt werde und dann die kürzere Befristung mit einem früheren Endzeitpunkt als zweites beschrieben werdeird. Es sei nicht ohne Weiteres ersichtlich, daß aufgrund der Vertragsbestimmung und der optischen Gestaltung die Klägerin damit habe rechnen müssen, daß der folgende Text ohne besondere Hervorhebung eine Befristung zum Ablauf einer früheren Zeit enthalten würde. Die Befristung zum Ablauf der Probezeit würden der Befristung zum Ablauf des 30.06.2011 mit einer möglichen Verlängerung den Anwendungsbereich nehmen, da das Arbeitsverhältnis dann bereits mit Ablauf der Probezeit, d. h. am 31.12.2010 enden sollte.

Letztendlich komme es hierfür aber entscheidungserheblich nicht an. Die Befristung zum Ablauf der Probezeit, sollte sie Vertragsbestandteil geworden sein, sei nach § 307 Abs. 1 BGB unwirksam, da die Regelung in § 1 des Arbeitsvertrages dem Transparenzgebot (§ 307 Abs. 1 S. 2 BGB) nicht genüge. Bestimmungen in allgemeinen Geschäftsbedingungen seien unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen würden. Eine unangemessene Benachteiligung könne sich auch daraus ergeben, daß die Bestimmung nicht klar und verständlich sei. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts müsse eine vom Verwender allgemeiner Geschäftsbedingungen gewählte Befristungsabrede wegen der weitreichenden wirtschaftlichen Folgen, die mit der Beendigung eines befristeten Arbeitsverhältnisses verbunden seien, den Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses für den durchschnittlichen Arbeitnehmer hinreichend deutlich erkennen lassen (vgl. BAG Urteil vom 08.08.2007, 7 AZR 605/06 = EzA TzBfG § 21 Nr. 2).

Dies sei in den § 1 des Arbeitsvertrages enthaltenen Befristungsabreden nicht der Fall.

Einerseits sei vorangestellt eine Vertragslaufzeit vom 01.10.2010 – 30.06.2011 festgelegt. Andererseits sei bestimmt, daß das Arbeitsverhältnis vorläufig zur Probe für die Zeit vom 01.10.2010 – 31.12.2010 abgeschlossen sei. Beiden Befristungsabreden sei ausdrücklich der Satz nachgestellt, das Arbeitsverhältnis ende durch Zeitablauf, ohne daß es einer Kündigung bedürfe. Diese Formulierung finde sich ein drittes Mal in § 1 des Vertrages, nämlich im Zusammenhang mit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses über den Ablauf der Probezeit hinaus.

Das Bundesarbeitsgericht habe in der Entscheidung vom 16.04.2008, 7 AZR 132/07, welcher die Berufungskammer uneingeschränkt folge, festgestellt, daß jede der beiden Regelungen zwar für sich genommen klar und verständlich sei, insgesamt betrachtet die Regelungen aber nicht ohne weiteres einen vernünftigen Sinn ergeben würden, da durch die Befristung zum Ablauf der sechsmonatigen Probezeit der zuvor festgelegten Befristung für die Dauer eines Jahres die Grundlage entzogen werde.

Die Einwendungen der Beklagten gegen die Begründung im Urteil des Arbeitsgerichts, die sich an der Begründung des Bundesarbeitsgerichts orientiere, vermögen die Berufungskammer nicht zu überzeugen. Es sei nun einmal Tatsache, daß durch die Befristung und das Ende des Arbeitsverhältnisses zum Ablauf der Probezeit die vorher festgelegte Vereinbarung einer Befristung des Arbeitsverhältnisses mit Ablauf des 30.06.2011 keine Grundlage mehr habe, sich beide Regelungen daher uneingeschränkt ihrem Wortlaut nach angewendet gegenseitig ausschließen würden.

Die Unklarheit in der Bestimmung, in welcher die gesamte Regelung des § 1 des Arbeitsvertrages einbezogen werden müsse, ergebe sich auch daraus, daß im letzten Satz der Ablauf einer vereinbarten Befristung als Endzeitpunkt bestimmt werde und nicht klargestellt werde, welcher nun der Ablauf sei, nämlich der Ablauf der Probezeit oder der Ablauf der ursprünglich vereinbarten neunmonatigen Befristung.

Die Regelung werde auch nicht dadurch transparenter, daß die Beklagte in den vorformulierten Vertragsbedingungen die Überschrift Einstellung, Probezeit und Befristung gewählt habe. Daß die Probezeit befristet sei, ergebe sich gerade aus dieser Überschrift nicht, sondern vielmehr erst aus dem Wortlaut der anschließend niedergelegten Klausel.

Eine Transparenz trete auch entgegen der Auffassung der Beklagten nicht dadurch auf, daß die Vertragspartner in der Vereinbarung angesprochen hätten, wie die rechtlichen Beziehungen nach Ablauf der Probezeitbefristung sich gestalten sollten. Zwar sei hier festgehalten, daß bei einer Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses über den Ablauf der Probezeit hinaus das Arbeitsverhältnis mit Ablauf der vereinbarten Befristung ende, ohne daß es einer Kündigung bedürfe. Bei Anwendung juristischer Auslegungsmaßstäbe sei dann selbstverständlich ersichtlich, daß es sich hierbei nur um die zeitlich längere Befristung handeln könne. In der als allgemeine Geschäftsbedingungen vorformulierten Klausel sei aber nicht dargelegt, worin eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses über den Ablauf der Probezeit hinaus begründet werde. Die Klägerin weise zu Recht darauf hin, daß etwa bei faktischer Verhinderung mit der Arbeitsleistung, etwa in Folge von Erkrankungen über das Ende der Befristung der Probezeit hinaus, unklar bleibe, ob eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erfolge. Eine Verlängerungsmitteilung sei nach den vertraglichen und gesetzlichen Bestimmungen nicht erforderlich, so daß bei einer Nichtäußerung der Beklagten gegen Ende der befristet vereinbarten Probezeit unklar bleibe, ob das Arbeitsverhältnis nun fortgesetzt werde oder nicht.

Insbesondere könne bei der gewählten Vertragsgestaltung ein Arbeitnehmer, der sich am 01. Januar 2011 die Frage stelle, ob sein Arbeitsverhältnis mit der Beklagten nun fortbestehe oder nicht, er also zur Arbeitsleistung verpflichtet sei, aus dem Inhalt des abgeschlossenen Vertrages hieraus nichts herleiten. Die Vereinbarung, daß das Arbeitsverhältnis mit Ablauf der befristeten vorläufigen Probezeit ende, ohne daß es einer Kündigung bedürfe, stehe diametral entgegen der Vereinbarung, daß das Arbeitsverhältnis bis zum 30.06.2011 fortbestehe, wenn es über den Ablauf der Probezeit hinaus fortgesetzt werde.

Alle diese Unklarheiten seien Folge der von der Beklagten vorgegebenen vertraglichen Formulierung.

Der Klägerin sei ein Verhandlungsspielraum nicht eingeräumt worden. Es stehe daher der Annahme allgemeiner Geschäftsbedingungen nicht entgegen, daß die Personalbearbeiterin der Beklagten der Klägerin die Probezeitbefristung erläutert haben will. Bei dem Sachvortrag der Beklagten bleibe es auch unklar, worin diese Erläuterung präzise bestanden habe.

Da nach allem mit der in § 1 vereinbarten Probezeitbefristung vom 01.10. bis zum 31.12.2010 eine unangemessene Benachteiligung wegen Intransparenz verbunden sei, könne sich die Beklagte mit Erfolg nicht auf eine vereinbarte Probezeitbefristung berufen. Das Arbeitsverhältnis habe daher nicht mit Ablauf des 31.12.2010 geendet.