Der Bundesgerichthof urteilte in seiner Entscheidung vom 24.05.2012 (IX ZR 168/11), daß die Stufenklage die Verjährung des Anspruchs auf Zugewinnausgleich auch dann hemm, wenn im Auskunftsantrag ein falscher Stichtag für das Endvermögen genannt sei.

In dem zugrundeliegnden Verfahren verlangte die Klägerin von der beklagten Rechtsanwältin Schadensersatz, weil diese ihren Anspruch auf Zugewinnausgleich habe verjähren lassen.

Die Klägerin war vom 14. Mai 1966 bis zum 19. Februar 1999 verheiratet. Sie lebte mit ihrem Ehemann im Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Sie hatte mit ihm durch notariellen Vertrag vom 4. Juli 1994 vereinbart, daß beiderseitige Endvermögen abweichend vom gesetzlichen Stichtag zum Stichtag des 4. Juli 1994 zu berechnen seien. Von der Rechtskraft des Scheidungsurteils erfuhr die Klägerin im Laufe des Monats März 1999. Sie beauftragte Rechtsanwalt Z., den Zugewinnausgleichsanspruch gegen ihren geschiedenen Ehemann durchzusetzen. Dieser machte den Anspruch im Wege der Stufenklage geltend und beantragte, den Ehemann zu verurteilen, zum Stichtag 28. Mai 1998 (Zustellung des Scheidungsantrags an den Ehemann) Auskunft über das Endvermögen zu erteilen, die Richtigkeit des vorgelegten Verzeichnisses an Eides Statt zu versichern und die Hälfte des sich aus der Auskunft ergebenden Zugewinns an die Klägerin zu zahlen. Die Stufenklage wurde dem Ehemann am 6. Februar 2002 zugestellt. Am 19. August 2002 verurteilte das Familiengericht auf Anerkenntnis beider Ehegatten diese zur gegenseitigen Auskunftserteilung über das jeweilige Endvermögen zum Stichtag 28. Mai 1998. Das Teilanerkenntnisurteil wurde beiden Prozeßbevollmächtigten am 23. August 2002 zugestellt.

Am 1. Oktober 2002 kündigte die Klägerin das Mandatsverhältnis zu Rechtsanwalt Z. und beauftragte nunmehr die Beklagte, ihren Zugewinnausgleichsanspruch gegen den geschiedenen Ehemann durchzusetzen, wobei sie diese über den bestehenden Ehevertrag in Kenntnis setzte. Die Prozeßbevollmächtigten der Ehegatten wechselten mehrere Schriftsätze. Weiter wies die Beklagte die Klägerin darauf hin, daß deren Anspruch möglicherweise bereits seit dem 19. Februar 2002 verjährt sei, und bat um Informationen zur Berechnung ihres eigenen Zugewinns.

Mit Verfügung vom 6. Februar 2003 fragte das Familiengericht bei den Ehegatten an, wann in die Zahlungsstufe übergegangen werde. Auf diese Anfrage reagierte die Beklagte gegenüber dem Gericht nicht. Am 18. März 2003 gab das Gericht den Parteien bekannt, daß es die Akten wegen Nichtbetriebs weglegen werde. Mit Schreiben vom 6. Mai 2003 forderte die Beklagte den Ehemann auf, zum neuen (vereinbarten) Stichtag Auskunft über sein Endvermögen zu erteilen. Der Ehemann weigerte sich und machte die Einrede der Verjährung geltend. Daraufhin stellte die Beklagte mit am 28. August 2003 beim Familiengericht eingegangenen Schriftsatz die Klage um und beantragte nunmehr Auskunftserteilung zum vereinbarten Stichtag. Mit Urteil vom 15. Januar 2004 wies das Familiengericht die neue Auskunftsklage wegen Eintritts der Verjährung ab; ein Rechtsmittel gegen dieses Urteil legte die Klägerin nicht ein.

Die Klägerin nahm die Beklagte auf Zahlung des Wertes des gemäß Urteil des Familiengerichts verjährten Anspruchs auf Zugewinnausgleich in Anspruch, den sie mit 95.819,01 € bezifferte.

Die Beklagte habe den Anspruch pflichtwidrig verjähren lassen. Das Landgericht verurteilte die Beklagte zur Zahlung von 44.558,48 € nebst Zinsen, das Berufungsgericht erließ auf ihre Berufung ein Grundurteil und ließ die Revision zu. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihr Ziel weiter, daß die Klage insgesamt abgewiesen werde, aber ohne Erfolg.

Der Bundesgerichtshof befand, die beklagte Anwwältin habe den Zugewinnausgleichsanspruch der Klägerin pflichtwidrig verjähren lassen.

Als die Klägerin die Beklagte im Oktober 2002 beauftragt habe, für sie den Zugewinnausgleichsanspruch gegen den geschiedenen Ehemann durchzusetzen, sei dieser Anspruch noch nicht verjährt gewesen.

Die Ansicht des Berufungsgerichts, mit der Zustellung der Stufenklage an den Ehegatten am 6. Februar 2002 sei die Verjährung rechtzeitig gehemmt worden, sei richtig.

Die Verjährungsfrist für den Anspruch der Klägerin gegen ihren geschiedenen Ehegatten auf Zugewinnausgleich nach § 1378 Abs. 1 BGB habe gemäß dem bis zum 31. Dezember 2009 geltenden § 1378 Abs. 4 Satz 1 BGB drei Jahre betragen; nach dieser Vorschrift habe die Frist mit dem Zeitpunkt, in dem der Ehegatte erfahren habe, daß der Güterstand beendet worden war, begonnen.

Der Güterstand habe im Fall der Scheidung mit der formellen Rechtskraft des Scheidungsausspruchs geendet. Nach den nicht angefochtenen Feststellungen des Berufungsurteils habe die Klägerin spätestens im März 1999 von der Rechtskraft des Scheidungsurteils erfahren, mithin wußte sie spätestens am 31. März 1999 von der Beendigung des Güterstandes (vgl. BGH, Urteil vom 8. Februar 1995 – XII ZR 24/94, FamRZ 1995, 797; vom 19. März 1997 – XII ZR 287/95, NJW 1997, 2049 f; vom 22. April 1998 – XII ZR 281/96, NJW 1998, 2679, 2681). Der Anspruch wäre deswegen – ohne Unterbrechung oder Hemmung der Verjährung – spätestens am 2. April 2002 (Dienstag nach Ostern) verjährt gewesen. Als in Betracht kommende verjährungsunterbrechende oder verjährungshemmende Maßnahme sei am 6. Februar 2002 die Zustellung der Stufenklage an den Ehemann der Klägerin erfolgt.

Werde – wie hier – eine Stufenklage (§ 254 ZPO) erhoben, bei welcher sich der Kläger die Angabe der Leistungen, die er beanspruche, vorbehalte, erfasse die Hemmung der Verjährung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 Fall 1 BGB den geltend gemachten unbezifferten Anspruch auf Leistung in jeder Höhe (zur Unterbrechung der Verjährung nach altem Recht vgl. BGH, Urteil vom 8. Februar 1995 – XII ZR 24/94, FamRZ 1995, 797, 798). Das gelte auch dann, wenn ein falscher Stichtag für die Auskunftserteilung angegeben werde. Die Klägerin und ihr Ehemann hätten in dem notariellen Vertrag aus dem Jahr 1994 in Abweichung von § 1384 BGB anstelle des Zeitpunkts der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags als Stichtag für die Berechnung des Endvermögens den 4. Juli 1994 vereinbart. Damit hätten sie wirksam vertraglich den gesetzlichen Zugewinnausgleich modifiziert. Demgegenüber habe Rechtsanwalt Z. im Auskunftsantrag den gesetzlichen Stichtag angegeben.

Entsprechend hätten beide Ehegatten gegenseitig anerkannt, über ihr Endvermögen zu diesem Stichtag Auskunft zu erteilen, und seien entsprechend verurteilt worden.

Durch dieses gegenseitige Anerkenntnis hätten die Ehegatten nicht einvernehmlich ihre ehevertraglichen Regelungen zum Stichtag abgeändert. Dazu hätten beide Ehegatten bei Abgabe des Anerkenntnisses das Bewußtsein haben müssen, daß sie eine zwischen ihnen bestehende anderslautende Vereinbarung ändern würden. Daß die Klägerin von dem Ehevertrag gewußt habe, als im Vorprozeß das Anerkenntnis erklärt worden sei, sei zwischen den Parteien unstreitig. Allein hieraus ergebe sich jedoch nicht, daß die Klägerin den vertraglich vereinbarten Stichtag im Einvernehmen mit ihrem Ehemann habe aufheben wollen.

Dagegen spreche schon der eigene Vortrag der Beklagten, wonach der im Teilanerkenntnisurteil titulierte Stichtag materiellrechtlich falsch sei.

In der Rechtsprechung sei streitig, ob die Verjährung des Anspruchs auf Zugewinnausgleich durch eine Stufenklage unterbrochen oder gehemmt werde, wenn im Auskunftsantrag ein falscher Stichtag genannt sei. Das Oberlandesgericht Hamm (FamRZ 1996, 864, 865) habe diese Frage in einem Anwaltsregreßprozess verneint, ohne dies allerdings zu begründen. Das Kammergericht (FamRZ 2001, 105 f) und das Oberlandesgericht Zweibrücken (NJW-RR 2001, 865, 866) hätten sie in Familiensachen bejaht. Diese Gerichte würden darauf verweisen, daß der Leistungsantrag unabhängig vom falschen Stichtag im Auskunftsantrag wirksam erhoben sei. Der Auskunftsantrag mit dem falschen Stichtag sei lediglich unbegründet; die Berichtigung des Datums führe zu keinem Wechsel des Streitgegenstands des Zahlungsantrags im Sinne einer Klageänderung.

Der Senat hält die Auffassung für richtig, die zu einer Hemmung der Verjährung trotz Angabe eines unrichtigen Stichtags führe.

Die Stufenklage sei ein Sonderfall der objektiven Klagehäufung. Ihre Besonderheit liege darin, daß der vorgeschaltete Auskunftsantrag keine selbständige Bedeutung habe, sondern nur ein Hilfsmittel zur Bezifferung des eigentlichen Klageziels, des Zahlungsantrages, sei. Durch die Zustellung der Stufenklage werde sofort der in dritter Stufe erhobene, noch nicht bezifferte Zahlungsanspruch rechtshängig. Eine im Wege der Stufenklage erhobene, zunächst unbezifferte Leistungsklage sei wegen der Angabe eines unrichtigen Stichtags nicht unwirksam und deswegen zur Verjährungshemmung nicht ungeeignet, obwohl die begehrte Auskunft wegen des falschen Stichtags zur Bezifferung der Leistungsklage nicht förderlich sei. Allerdings sei ein Rechtsschutzbegehren als Stufenklage im Sinne von § 254 ZPO unzulässig, wenn der Kläger mit der in erster Stufe erhobenen Auskunftsklage nicht die Bezifferbarkeit des erhobenen Leistungsanspruchs erreichen wolle, sondern die Auskunft etwa benötige, um beurteilen zu können, ob überhaupt ein Schadensersatzanspruch besteht. In diesem Falle sei dann die unbezifferte Leistungsklage wegen Verstoßes gegen das Bestimmtheitserfordernis unzulässig.

Vorliegend habe die Klägerin jedoch die Auskünfte über das Endvermögen zur Bezifferung der Leistungsklage benötigt.

Mithin sei die ursprünglich in erster Stufe erhobene Auskunftsklage zum falschen Stichtag zwar wirksam erhoben, weil bestimmt und zulässig, aber unbegründet gewesen, weil der verklagte Ehemann zu dem falschen Stichtag die Auskunft nicht geschuldet habe. Damit sei die in dritter Stufe erhobene unbezifferte Leistungsklage nach § 254 ZPO ebenfalls wirksam und zulässig gewesen, weil nach der Klage das Auskunftsbegehren dem Ziel habe dienen sollen, den Leistungsantrag zu beziffern.

Allerdings hemme die Erhebung der Leistungsklage die Verjährung nur für Ansprüche in der Gestalt und in dem Umfang, wie sie mit der Klage geltend gemacht würden, also nur für den streitgegenständlichen prozessualen Anspruch. Hingegen erstrecke sich die Verjährungshemmung nicht auf Ansprüche, die nicht Gegenstand der Klageerhebung gewesen seien

Der Streitgegenstand der in dritter Stufe geltend gemachten Leistungsklage habe sich nicht dadurch geändert, daß die Klägerin den Stichtag für die Berechnung des Endvermögens nach Eintritt der Rechtshängigkeit ausgetauscht habe. Es gebe nur einen Anspruch auf Zugewinnausgleich nach geschiedener Ehe, sei es daß er allein aufgrund Gesetzes begründet, sei es dass dieser gesetzliche Anspruch durch vertragliche Vereinbarung der Ehegatten wirksam geändert worden sei.

Mithin wurde die Verjährung des Zugewinnausgleichsanspruchs der Klägerin durch die Zustellung der Stufenklage im Februar 2002 wirksam gehemmt.

Nach § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB habe die Hemmung frühestens sechs Monate nach der am 23. August 2002 erfolgten Zustellung des Teilanerkenntnisurteils an die Prozeßbevollmächtigten der Ehegatten am 23. Februar 2003 geendet. Damit sei der Anspruch der Klägerin auf Zugewinnausgleich noch nicht verjährt gewesen, als sie die Beklagte im Oktober 2002 mit der Durchsetzung dieses Anspruchs beauftragt habe.

Der Anspruch der Klägerin gegen ihren geschiedenen Mann sei bereits verjährt gewesen, als die Beklagte für die Klägerin im August 2003 das Verfahren weiterbetrieben habe.

Die Hemmung habe deshalb nicht erneut beginnen können(§ 204 Abs. 2 Satz 3 BGB). Die gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB durch die Erhebung der Stufenklage erfolgte Hemmung habe am 4. März 2003 (Montag) gemäß § 204 Abs. 2 Satz 1 und 2 BGB sechs Monate nach Rechtskraft des Teilanerkenntnisurteils geendet, weil das Verfahren dadurch in Stillstand geraten worden sei, daß es die Eheleute nicht weiterbetrieben hätten.

Die Unterbrechung der Verjährung endet nach altem Verjährungsrecht, wenn der Zahlungsanspruch nach Erfüllung der seiner Vorbereitung dienenden Hilfsansprüche nicht beziffert worden sei. Für das Ende der Hemmung nach neuem Recht könne nichts Anderes gelten.

Die Beklagte habe aus dem Teilanerkenntnisurteil jedoch die Vollstreckung gegen den geschiedenen Ehemann nicht betrieben. Die Vollstreckung hätte auch nicht zu dem von der Klägerin gewünschten Ergebnis geführt, daß diese aufgrund der Auskunft ihres Ehemanns die in dritter Stufe erhobene Leistungsklage hätte beziffern können, weil ihr Ehemann die Auskunftserteilung zum unrichtigen Stichtag anerkannt habe. Die Klägerin hätte den Zugewinn hingegen zum vertraglich vereinbarten Stichtag berechnen müssen. Sie hätte deswegen die Leistungsklage ohne Auskunftserteilung durch den Ehemann beziffern oder eine neue Auskunftsklage zum richtigen Stichtag erheben müssen. Dementsprechend habe sie die Beklagte veranlaßt, im August 2003 eine neue Auskunftsklage zum richtigen Stichtag zu erheben. Die Schreiben, mit denen die Beklagte den Ehemann zur Auskunftserteilung zum falschen Stichtag entsprechend seinem Teilanerkenntnis aufgefordert habe, würden keine Vollstreckungshandlungen darstellen, sondern hätten die Vollstreckung allenfalls vorbereitet und könnten schon wegen der Besonderheiten des Falles der Vollstreckung nicht gleichgestellt werden.

Das Verfahren sei mit Rechtskraft des Teilurteils in Stillstand geraten und die Hemmung habe am 24. März 2003 geendet.

Die Beklagte hätte die Verjährung auch hemmen können. Ihre Untätigkeit habe deshalb gegen die Pflichten aus dem Anwaltsvertrag vestoßen. Jedenfalls hätte sie die neue, auf den vertraglich vereinbarten Stichtag bezogene Auskunftsklage früher, vor Eintritt der Verjährung, erheben können und müssen.

Infolge des anwaltlichen Pflichtverstoßes habe die Klägerin ihren Zugewinnausgleichsanspruch gegen ihren Ehemann verloren und deswegen einen Nachteil erlitten, wie das Berufungsgericht ebenfalls richtig entschieden habe.