Der Bundesgerichtshof versagte in seinem Beschluß vom 16.06.2011 (V ZA 1/11)die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe in einem WEG-Verfahren, in welchem eine Familie, die den als Hobbyraum in der Teilungserklärung ausgewiesenen Raum als Schlafstätte für ihre Kinder nutzte, sich gegen die Untersagung durch die Eigentümergemeinschaft wenden wollte.

Es entspreche allgemeiner Auffassung in Rechtsprechung und Literatur, daß die Nutzung eines in der Teilungserklärung als Teileigentum und Hobbyraum ausgewiesenen Raums zu (nicht nur vorübergehenden) Wohnzwecken unzulässig sei. Überwiegend werde dies damit begründet, daß eine Nutzungsbeschränkung mit Vereinbarungscharakter vorliege, bei der eine abweichende Nutzung nur zulässig sei, wenn sie bei typisierender Betrachtungsweise nicht mehr störe als die vorgesehene Nutzung als Hobbyraum, und daß dies bei einer Wohnnutzung nicht anzunehmen sei. Teilweise werde darauf abgestellt, daß die Wohnungseigentümer durch eine solche Nutzungsbeschränkung den gesetzlichen Maßstab des § 14 Nr. 1 WEG konkretisiert hätten und deshalb generell keine andere Nutzung hinnehmen müßten.

Auch die weitere Voraussetzung für eine Zurückweisung nach § 552a Satz 1 ZPO – die Erfolglosigkeit der beabsichtigten Revision im Endergebnis – sei gegeben. Das Berufungsgericht nehme auf der Grundlage der oben darge-stellten allgemeinen Auffassung ohne Rechtsfehler an, daß die Beklagten verpflichtet seien, die Nutzung ihres Hobbyraums zu Wohnzwecken zu unterlassen, ohne daß es darauf ankomme, daß die Wohn- bzw. Schlafnutzung im konkreten Fall (derzeit) möglicherweise nicht störend sei. Zutreffend lege es seiner Entscheidung dabei zugrunde, daß die behördliche Genehmigung zur Umnutzung des Raums im Verhältnis der Parteien untereinander ohne Bedeutung und daß der Unterlassungsanspruch weder verwirkt noch verjährt sei. Letzteres folge bereits daraus, daß die Verjährungsfrist bei einem auf dauernde Unterlassung gerichteten Anspruch mit jeder Zuwiderhandlung neu beginne.