Oberlandesgericht Brandenburg, Beschluß vom 06.10.2015 (10 UF 57/13):

Die Erzwingung des Umgangs gegen den erklärten Willen eines fast 15-jährigen Kindes gefährdet dessen Wohl, so dass ungeachtet der Ursache der Verweigerungshaltung der Umgang für einige Zeit auszusetzen ist. Ein Ausschluss des Umgangs ist jedenfalls nur dann möglich, wenn er nach den Umständen des Falls unumgänglich ist, um eine Gefährdung der körperlichen oder seelischen Entwicklung des Kindes abzuwenden, und wenn diese Gefahr nicht auf andere Weise ausreichend sicher abgewehrt werden kann.

Ausschlaggebend ist eine Abwägung aller das Kindeswohl und die Entwicklung des Kindes betreffenden Umstände des Einzelfalls.

Selbst wenn das Kind nicht in der Lage ist, die langfristigen Konsequenzen eines Kontaktabbruchs und mögliche negative Folgen dieses Beziehungsverlusts für die eigene Persönlichkeitsentwicklung abzuschätzen und selbst wenn sein Wille beeinflusst ist, kann die Gefahr für das Kind im Fall einer zwangsweisen Durchsetzung des Umgangs größer sein als die Gefahr, die von einem völligen Abbruch des Kontakts zum Vater ausgeht.